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Das Tätigkeitsfeld
eines Datenschutzbeauftragten
Die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter ist
ein anerkannter Beruf im Datenschutz.
Gemäß dem Urteil des Landgerichtes Ulm aus dem Jahr
1990 gilt:
"Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss die
Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und andere, den
Datenschutz betreffende Rechtsvorschriften anwenden können, des weiteren muss er
über Kenntnisse der betrieblichen Organisation verfügen und Computerexperte
sein. [...]
Auch wenn das Bundesdatenschutzgesetz die Tätigkeit als
Datenschutzbeauftragter nicht von einem bestimmten Ausbildungsgang abhängig
macht, so sprechen doch zahlreiche Einzelregelungen des Gesetzes für das
Vorliegen eines relativ konkreten Berufsbildes.
Dem Datenschutzbeauftragten in öffentlichen
Einrichtungen, der Wirtschaft, der Industrie und bei Behörden kommt in heutiger
Zeit ein wichtiger Auftrag für die Wahrung der Belange der Gesellschaft zu.
Seine Aufgabe besteht darin, Beeinträchtigungen und
Gefahren entgegenzuwirken, die sich aus dem massenhaften Umgang mit Daten und
Informationen ergeben, die über bestimmte Personen gespeichert sind. Es liegt
auf der Hand, dass hierdurch die Persönlichkeitsrechte des einzelnen Bürgers in
erheblichem Maße beeinträchtigt und tangiert sein können.
Der Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, für die
Wahrung des Persönlichkeitsrechts im Rahmen der geltenden Gesetze Sorge zu
tragen. Bei der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe ist er nicht an Weisungen
des Arbeitgebers gebunden.
Das Gesetz verlangt von ihm die erforderliche Fachkunde
und Zuverlässigkeit. Gerade an seine Fachkunde werden hohe Anforderungen
gestellt:
- Er muss die Vorschriften der Datenschutzgesetze des
Bundes und der Länder und alle anderen, den Datenschutz betreffenden
Rechtsvorschriften anwenden können, er muss über Kenntnisse der betrieblichen
Organisation verfügen und Computerexperte sein.
- Von ihm werden didaktische Fähigkeiten,
psychologisches Einfühlungsvermögen und Organisationstalent verlangt.
- Mit Konflikten um seine Position, seine Funktion und
Aufgabe muss er in angemessener Art und Weise umgehen können".
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Der Bundesfinanzhof hatte am 05.06.2003 geurteilt,
dass die Tätigkeit des externen Datenschutzbeauftragten
nicht freiberuflicher Natur ist, sondern ein Gewerbe dartstellt
und dementsprechend gewerbesteuerpflichtig ist. Aber auch in
anderer Hinsicht ist das Urteil lesenswert, wie der folgende
Ausschnitt zeigt:
"Die Klägerin übt laut
BFH als extern bestellte Datenschutzbeauftragte
weder den Beruf eines beratenden Betriebswirts
aus, noch war ihre Tätigkeit diesem Beruf
ähnlich. Sie unterliege daher der Gewerbesteuer. [...] Die
Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten stelle
einen völlig eigenständigen und neuen
Beruf dar, der mit dem tradierten Beruf des
beratenden Betriebswirtes nicht vergleichbar
ist. Dies zeige sich nicht zuletzt auch daran,
dass die sachgerechte, den gesetzlichen Anforderungen
des Datenschutzgesetzes entsprechende Beratungstätigkeit
des Datenschutzbeauftragten neben den betriebswirtschaftlichen
Grundkenntnissen in erheblichem Umfang Kenntnisse
aus anderen Wissenschaftsbereichen voraussetzt.
So müsse der Datenschutzbeauftragte,
um die in § 37 Abs. 1 BDSG 1990 (nunmehr
§ 4g BDSG) geregelten Aufgaben erfüllen
zu können, auch über umfangreiche
juristische Kenntnisse zum Datenschutzrecht
verfügen, was nicht nur vertiefte Kenntnisse
der Regelungen des Bundes- und des jeweiligen
Landesdatenschutzgesetzes voraussetzt, sondern
auch Kenntnisse bezüglich der datenschutzrelevanten
Spezialregelungen im Zivil-, Straf-, Steuer-,
Sozial-, Arbeits- und Verwaltungsrecht. Daneben
müsse er umfangreiche technische Kenntnisse
auf dem Gebiet der sog. Computer-Hardware und
der unterschiedlichen System- und Anwendersoftware
aufweisen. Er müsse zudem über pädagogische
Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
Der Beruf des Datenschutzbeauftragten könne
daher auf Grund des bezeichneten Anforderungsprofils
nur dann mit der erforderlichen Fachkunde ausgeübt
werden, wenn theoretisches Grundwissen erworben
wird, welches den Lehrinhalten verschiedener
Hoch- bzw. Fachhochschulstudiengänge (Ingenieur-,
Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre
und Pädagogik) zugeordnet ist. Dabei
erstrecke sich der erforderliche interdisziplinäre
Wissensstand aber nur auf Teilbereiche dieser
Studiengänge, so dass es weder der Absolvierung
noch des Abschlusses eines dieser Hoch- bzw.
Fachhochschulstudiengänge bedürfe.".
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Soweit die Anschauung der Gerichte.
Doch was bedeutet das konkret?
Der Datenschutzbeauftragte
als Rechtsexperte
Viele externe Datenschutzbeauftragte kommen aus dem juristischen
Bereich. Die fundierte rechtliche Ausbildung hat natürlich
den Vorteil, dass das Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere
mit seinen zahlreichen Überschneidungen z.B. ins Internetrecht)
sicher angewendet werden kann. Die fast täglich notwendigen
rechtlichen Recherchen fallen diesen Datenschutzbeauftragten
leicht. Auf der anderen Seite müssen die Rechtsanwälte
sich "auf eigene Kraft" in die Technik einarbeiten
(siehe folgenden Punkt).
Der Datenschutzbeauftragte
als Computerexperte
Viele externe Datenschutzbeauftragte kommen aus EDV-Bereichen (so
wie Herr Vollmer).
Der Vorteil der EDV-technischen Ausbildung liegt darin, dass
die Chancen und Risiken diverser Technologien im Detail bekannt
sind. Sind also technische Lösungswege gefragt, so kann
ein Computerexperte sie sicher identifizieren. Die fast täglich
notwendigen technischen Recherchen fallen diesen Datenschutzbeauftragten
leicht. Auf der anderen Seite müssen sich die Computerexperten
"auf eigene Kraft" in die juristischen Feinheiten
einarbeiten (siehe obigen Punkt).
Der Datenschutzbeauftragte
als Moderator
Bei aller Juristerei und Computeraffinität dürfen
die (Mit-) Menschen nicht vergessen werden. Zusätzlich
zur reinen Fachkunde ist immer auch die Fähigkeit gefragt,
wie man die meist komplexen Datenschutzaspekte jenen Menschen
kommuniziert, die davon betroffen sind: Die betroffenen Personen
selbst (Kunden, Mitarbeiter,...) aber auch das betreute Unternehmen
(Geschäftsführung, Betriebsrat, Mitarbeiter, ...). Diesen
Aspekt darf man nicht unterschätzen. Die Mitmenschen interessieren
sich weniger für rechtliche
oder technischen Spitzfindigkeiten, sondern für LÖSUNGEN.
Die Fähigkeit der Moderation ist auch gefragt, wenn
es um die Interessenkonflikte der betroffenen Menschen geht.
Wie reagiert man auf einen aufgebrachten Kunden? Wie reagiert
man auf einen fordernden Betriebsrat? Wie reagiert man auf unkooperative
Mitarbeiter oder eine wenig engagierte Geschäftsführung?
Schnelligkeit, Sorgfalt
und Beharrlichkeit
Als Datenschutzbeauftragter werden Sie oftmals spontan vom
Kunden gefordert. "Besser gestern als heute" müssen
rechtliche Einschätzungen abgegeben werden oder umfangreiche
Datenschutzvereinbarungen gestaltet werden. Wichtig ist
aber auch eine täglich gelebte Sorgfalt, denn Entscheidungen
und Kommunikationsprozesse von Heute werden vielleicht erst
in fünf Jahren von einer Aufsichtsbehörde hinterfragt. Schließlich
muss man als Datenschutzbeauftragter auch beharrlich sein können.
Die Gestaltung einer EDV-Nutzungsvereinbarung kann sich Monate
hinziehen; hier muss man am Ball bleiben, ohne lästig zu
werden. Auch die Vertragsgestaltungen mit Subunternehmern der
Kunden ist oftmals ein langfristiger und zäher Prozess. Hinsichtlich
der notwendigen Schnelligkeit, Sorgfalt und Beharrlichkeit wird
Sie unser DSB-MIT-SYSTEM®
optimal unterstützen.
Der Datenschutzbeauftragte
als langfristiger Partner des Unternehmens
Unsere Erfahrung zeigt, dass der externe Datenschutzbeauftragte
ein Unternehmen langfristig betreut. Es bildet sich in aller
Regel ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Datenschutzbeauftragten
und der Geschäftsführung (und natürlich auch
mit dem innerbetrieblichen Datenschutz-Koordinator und anderen
fachlich wichtigen Kollegen). Das betreute Unternehmen gibt
dem externen Datenschutzbeauftragten einen mitunter recht tiefen
Einblick in die zahlreichen betrieblichen Internas; hierzu gehören
auch Details zu technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.
Im alltäglichen Miteinander lernen sich das Unternehmen
und der Datenschutzbeauftragte kennen; gemeinsam übersteht
man auch schon mal schwierige Situationen. In aller Regel entwickelt
sich auch ein vertrauensvolles und kooperatives Verhältnis
zu Betriebsrat. All dies wird das betreute Unternehmen nicht
ohne wichtigen Grund über Bord werfen. Daher stellt ein
gewonnenes Unternehmen für den Datenschutzbeauftragten
in aller Regel eine langfristig stabile geschäftliche Partnerschaft
dar.
Beispiele für die typischen
Tätigkeiten eines Datenschutzbeauftragten
Im Rahmen von DSB-MIT-SYSTEM®
haben wir alle typischen "Prozesse" identifiziert,
beschrieben und mit den notwendigen Materialien verfolgt. Die
folgenden Beispiele mögen dies konkretisieren:
Die folgenden Beispiele sind "einmalige Prozesse"
des Datenschutzbeauftragten.
- Mitarbeiterschulung durchführen
Jeder
Mitarbeiter, der mit personenbezogenen Daten arbeitet, muss
vom Datenschutzbeauftragten geschult werden. Hierfür
stellen wir umfangreiche Materialien mit verschiedenen Detailliertheitsgraden
zur Verfügung: Von der doppelseitigen schriftlichen
Sensibilisierung bis zur über 20-seitigen vertonten
Onlineschulung.
- Datenschutz-Handbuch erstellen
Diese umfangreiche
Dokumentation enthält alles, was der Kunde vorort benötigt,
um seinen Datenschutz dokumentieren zu können. Von
allgemeinen Einleitungen über das Verfahrensverzeichnis
bis hin zu den Jahresberichten des Datenschutzbeauftragten.
Wir liefern alle grundlegenden Materialien und die notwendigen
Checklisten und Formulare.
- Bestandsaufnahme durchführen
Der Datenschutzbeauftragte
muss das Unternehmen kennenlernen. Hierfür gibt es
viele Fragen zu stellen, da personenbezogene Daten an verschiedensten
Stellen genutzt werden: Von der Personalabteilung bis hin
zur Internetpräsenz. Ungefähr 1.000 Fragen müssen
gestellt werden. Hierfür liefern wir alle notwendigen
Checklisten und Formulare und die notwendige Software (den
DSB-Reporter®).
Die folgenden Beispiele sind "wiederkehrende Prozesse"
des Datenschutzbeauftragten.
- Mitarbeiterschulung mit Schulungsbestätigung
Viele
Kunden wünschen eine wiederkehrende Schulung der Mitarbeiter.
Hierfür bieten wir eine automatisierte Schulungseinladung
mit automatisierter Schulungsbestätigung (durch den
DSB-Reporter®).
- Newsletter versenden
Viele Kunden wünschen
einen quartalsmäßig erscheinenden Datenschutz-Newsletter
für die eigenen Mitarbeiter. Wir bieten zahlreiche
bewährte Vorlagen und ein erprobtes Management dieser
Newsletter (im Detail ist die Organisation dieser Newsletter
nämlich nicht trivial).
- Jahresbericht erstellen
Am Ende eines Vertragsjahres
erstellt der Datenschutzbeauftragte einen Jahresbericht.
Hierfür liefern wir die notwendige Checkliste und die
entsprechene Vorlage, die nur noch auf den Kunden angepasst
werden muss.
Die folgenden Beispiele sind "anlassbezogene Prozesse"
des Datenschutzbeauftragten.
- Pflege des Verfahrensverzeichnisses
Die Dokumentation
der automatisierten Verarbeitungen wird erstmals im Zuge
des Datenschutz-Handbuchs erstellt (siehe oben). Im Laufe
der Monate und Jahre ändern sich diese Prozesse. Darauf
muss der Datenschutzbeauftragte reagieren. Wir haben Mechanismen
entwickelt, wie Änderungen (halbautomatisiert) festgestellt
werden können(durch den DSB-Reporter®).
- Feststellungen formulieren und auf deren Abhilfe
hinwirken
Falls Sie als Datenschutzbeauftragter feststellen,
dass es wichtigen Optimierungsbedarf beim Kunden gibt, so
werden Sie dies in Form von "Feststellungen" kommunizieren
und aktiv darauf hinwirken, dass (z.B. die von Ihnen formulierten
Abhilfen) realisiert werden.
- Datenschutzvereinbarungen formulieren
Sobald
Ihr Kunde die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen
Daten an ein anderes Unternehmen auslagert, stellt sich
die Frage, ob dies rechtlich zulässig ist und welche
Formalitäten notwendig sind. Hierfür geben wir
Ihnen die notwendigen Checklisten und Vertragsvorlagen an
die Hand.
Das berufliche Leitbild
des Datenschutzbeauftragten gemäß BvD
Der "Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands
(BvD) e.V." hat ein sehr umfangreiches berufliches Leitbild
entwickelt. Das Dokument findet sich hier
(es wird möglicherweise jährlich aktualisiert). Auf
fast 40 Seiten werden die Anforderungen aus verschiedensten
Perspektiven beschrieben.
Stand:
09.01.2014
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